Verkauf von Wertpapieren und kurzfristiger Wiederkauf
Verkaufen Sie Wertpapiere nur zur Verlustrealisierung innerhalb der Spekulationsfrist und kaufen sie kurz darauf zurück, so ist das kein Gestaltungsmissbrauch.
Wenn Sie Wertpapiere zwei Tage nach deren Verkauf mit Verlust wieder kaufen, so ist das kein Gestaltungsmissbrauch. Da es sich um börsennotierte Wertpapiere handelt, ändern sich die einen Kauf oder Verkauf beeinflussenden Faktoren täglich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Sie sich zwei Tage nach dem Verkauf der Aktien auf Grund einer neuen wirtschaftlichen Bewertung der Chancen und Risiken, die in diesen Wertpapieren liegen, zu einem erneuten Kauf dieser Papiere entschlossen haben.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Ihnen das Gesetz - anders als die Regelungen bei anderen Einkunftsarten - die Möglichkeit einräumt, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunktes über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit Ihr Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in Anspruch zu nehmen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen