Pflegegeld verhindert Pflegepauschbetrag
Erhält der Pflegende weitergeleitetes Pflegegeld, so besteht kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, so wird normalerweise auch der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt. Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrages ist jedoch nicht möglich, wenn einer der Pflegenden für die Pflege weitergeleitetes Pflegegeld erhält. Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an den Pflegenden weiterleitet, zählt nämlich zu den schädlichen Einnahmen aus Pflegeleistungen und schließt die gleichzeitige Geltendmachung eines Pflegepauschbetrages aus.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale