Verzicht auf Erb- und Pflichtteil
Wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung als Abfindung für den Verzicht auf einen Erb- oder Pflichtteil sind nicht steuerpflichtig.
Wiederkehrende Zahlungen, die als Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Erb- oder Pflichtteil geleistet werden, müssen Sie als Empfänger nicht in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge versteuern. Auch eine einmalige Abfindung ist nicht steuerpflichtig. Als Besteuerungsgrundlage kann in diesen Fällen allenfalls ein in den Zahlungen enthaltener Zinsanteil dienen. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Abfindung für den Erbverzicht möglicherweise der Schenkungsteuer unterliegen kann. Als Zahlender können Sie die Leistungen in keinem Fall als Sonderausgaben abziehen, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat (Aktenzeichen: X R 132/95).
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch