Investitionszulage zur Vernetzung einer EDV-Anlage
Die in einem Betriebsgebäude nachträglich sowohl auf als auch unter Putz lose zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör können bewegliche Wirtschaftsgüter und damit auch zulagenbegünstigt sein.
Die Anschaffung von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird durch Investitionszulage gefördert. Bei den EDV-Kabeln nebst Zubehör handelt sich nicht um wesentliche Gebäudebestandteile nach § 93 BGB. Ebenso sind sie auch nicht wesentliche Bestandteile des Betriebsgebäudes nach § 94 BGB geworden. Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Demnach fallen sie unter den Begriff der beweglichen Wirtschaftsgüter.
Jedenfalls nach der für das Jahr 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden, zulagenrechtlich übergangsweise anzuerkennenden regionalen Verkehrsanschauung gehörte eine solche Vernetzung noch nicht zum typischen Ausstattungsstandard gewerblich genutzter Gebäude und war daher auch kein wesentlicher Gebäudebestandteil.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen