Grunderwerbsteueraufhebung bei Insolvenz und Vertragsanfechtung
Ein Grunderwerbsteuerbescheid wird nicht allein durch Insolvenz oder Vertragsanfechtung des Käufers nichtig.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Grunderwerbsteuerbescheid nicht schon dann aufgehoben werden kann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet wird oder der Erwerber den Kaufvertrag anficht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Erlöschen oder zur materiell-rechtlichen Umgestaltung der bestehenden gegenseitigen nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträge. Bei der Anfechtung wiederum ist es notwendig, dass der Vertrag auch tatsächlich rückgängig gemacht wird, wenn die vereinbarten Leistungen bereits erbracht waren. Dazu zählen die Rückübertragung des Besitzes, Nutzungen, Lasten und die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025