Grunderwerbsteueraufhebung bei Insolvenz und Vertragsanfechtung
Ein Grunderwerbsteuerbescheid wird nicht allein durch Insolvenz oder Vertragsanfechtung des Käufers nichtig.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Grunderwerbsteuerbescheid nicht schon dann aufgehoben werden kann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers eröffnet wird oder der Erwerber den Kaufvertrag anficht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Erlöschen oder zur materiell-rechtlichen Umgestaltung der bestehenden gegenseitigen nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträge. Bei der Anfechtung wiederum ist es notwendig, dass der Vertrag auch tatsächlich rückgängig gemacht wird, wenn die vereinbarten Leistungen bereits erbracht waren. Dazu zählen die Rückübertragung des Besitzes, Nutzungen, Lasten und die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer