Leergut und Pfandgeld in der Bilanz
In der Praxis treten offenbar immer wieder Unsicherheiten auf, wie Leergut und Pfandgeld bilanzsteuerlich zu behandeln sind.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat zu den Grundsätzen der bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Pfandleergut in der Getränkeindustrie Stellung genommen. Für die Abfüller gilt demnach, dass sowohl Individualleergut (spezielles Leergut eines bestimmten Herstellers) als auch Einheitsleergut (mehrere Hersteller verwenden gleichartiges Leergut) zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören. Auch Mehrrücknahmen eines Abfüllers sind Anschaffungen, wobei die Pfandbeträge den Anschaffungskosten entsprechen. Nimmt der Abfüller Pfandgelder von den Getränkehändlern ein, so sind dies Betriebseinnahmen, aber für die spätere Erstattung des Pfandgelds ist eine Pfandrückstellung zu bilden.

Anders sieht es beim Getränkehändler aus, der weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Pfandguts ist. Für ihn sind die Zahlungen an den Abfüller Betriebsausgaben, das von den Kunden vereinnahmte Pfandgeld ist eine Betriebseinnahme. In beiden Fällen erfolgt aber der Ausgleich in der Bilanz: Für das an die Abfüller gezahlte Pfand ist eine Forderung auf Pfandrückzahlung zu aktivieren, umgekehrt ist eine Rückstellung für die Pfandrückzahlung an die Kunden zu bilden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld