Erbschaftsteuer bei formunwirksamem Vermächtnis
Bei der Erfüllung eines formunwirksamen Vermächtnisses entsteht die Erbschaftsteuer erst mit dessen Erfüllung.
Wenn sowohl der Belastete als auch der Begünstigte eines formunwirksamen Vermächtnisses den Willen des Erblassers anerkennen und das Verschaffungsvermächtnis ausführen, entsteht die Erbschaftsteuer erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Erwerbstatbestand erfüllt. Die Erbschaftsteuer fällt somit nicht rückwirkend mit dem Tod des Erblassers an. Der Bundesfinanzhof weist zudem darauf hin, dass der durch das Vermächtnis erworbene Anspruch auf die Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem Steuerwert der Sache zu bewerten ist.
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