Doppelerfassung nicht abziehbarer Schuldzinsen
Nicht abziehbare Schuldzinsen dürfen nicht nochmals als Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer den Gewerbeertrag erhöhen.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kann es zu einer doppelten Erfassung gewisser Anteile der Schuldzinsen kommen: Einerseits werden wegen der Überentnahmeregelung Anteile der Schuldzinsen dem Gewinn hinzugerechnet, andererseits wird dieser erhöhte Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags dann nochmals um 50 % der Dauerschuldzinsen erhöht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Zinsaufwendungen, die bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden dürfen, dem Gewinn auch nicht hinzuzurechnen sind. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsaufwendungen zu den Dauerschuldzinsen nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Fehlstart bei Erhöhung der Tabaksteuer
- Steuereinnahmen sollen wieder steigen
- Vorsicht vor Fake-Anrufen im Namen des Finanzamts
- Mindestlohn und Minijob-Verdienstgrenze steigen 2027
- Einführung der Frühstartrente
- Installation einer Photovoltaikanlage gilt nicht als energetische Maßnahme
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen