Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit als Komparse
Auch ein Komparse übt eine - bis zu gewissen Grenzen steuerfreie - nebenberufliche künstlerische Tätigkeit aus.
Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische Darbietung unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. Da es sich nur um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, sind die Anforderungen an die künstlerische Tätigkeit nicht ganz so hoch zu stellen wie bei einem hauptberuflich tätigen Künstler. In der Praxis wird sich diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dergestalt auswirken, dass zahlreiche Tätigkeiten im Theater, Film und Fernsehen, beispielsweise als Komparse, bis zu einem Verdienst von 1.848 Euro im Jahr steuerfrei sind.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
- Neue Steuern und neue Beamtenstellen
- Herstellung einer neuen Wohnung durch Aufteilung
- Beitragsbemessungsgrenzen und Beiträge steigen 2027
- Bundesverfassungsgericht verhandelt über Erbschaftsteuer
- Betriebsausgabenabzug für Verluste durch Straftaten
- Beiträge an Schulförderverein als Schulgeldzahlung
- Tankrabatt bis Ende des Jahres
- Antragsloses Kindergeld kommt 2027
- Doppelte Haushaltsführung im Wohnmobil ist problematisch