Steuerfreie Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung
Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für einen nicht beherrschenden Gesellschafter können ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, kann es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln. Der Bundesfinanzhof nimmt bei seiner entsprechenden Entscheidung Bezug auf seine Rechtsprechung zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer.
Er begründet die Heranziehung dieser Grundsätze damit, dass die strengeren Anforderungen auch für einen isoliert betrachtet nicht beherrschenden Gesellschafter zum Zuge kommen, wenn eine beherrschungsähnliche Situation kraft Interessenübereinstimmung besteht, weil ein Mehrheitsgesellschafter und ein Minderheitsgesellschafter (zum Beispiel Eheleute) eine materielle Interessenübereinstimmung besitzen, die es rechtfertigt, wegen dieser gleich gelagerten Interessen eine Gruppenbeherrschung anzunehmen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung