Detektivkosten sind keine außergewöhnliche Belastung
Kosten für einen Privatdetektiv sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn dadurch lediglich eine Unterhaltsverpflichtung abgewehrt werden soll.
Wer einen Privatdetektiv beauftragt, den Exgatten zu beschatten, um so einer Unterhaltsverpflichtung zu entgehen, kann die anfallenden Kosten nicht steuerlich geltend machen. Die Detektivkosten stehen nicht mit dem Scheidungsverfahren in Zusammenhang, sind somit nicht zwangsläufig entstanden und damit auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Da bereits die Rechtsanwaltskosten für ein Unterhaltsverfahren nicht absetzbar sind, kann für die Kosten eines Privatdetektivs nichts anderes gelten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen