Erhöhung einer Pensionszusage
Auch bei der nachträglichen Erhöhung einer Pensionszusage droht die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung - allerdings nur dann, wenn die Erhöhung unangemessen ist.
Nicht nur eine erstmalige Pensionszusage, sondern auch die Erhöhung einer bereits bestehenden Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Wird die Pensionszusage aber nur in einem Umfang erhöht, der im Verhältnis zur bisherigen Pensionszusage und in Relation zu der verbleibenden Erdienensdauer nicht als unangemessen erscheint, so darf das Finanzamt die Pensionserhöhung nicht allein deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln, weil die verbleibende Erdienensdauer deutlich weniger als zehn Jahre beträgt. Die im Streitfall vorgenommene Erhöhung von 50 % des letzten Festgehalts auf 66 % des letzten Festgehalts bei einer restlichen Erdienenszeit von 9 Jahren ist nicht zu beanstanden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung