Bewertungswahlrecht für stille Reserven bei einer Verschmelzung
Der Kapitalgesellschaft, deren Betriebsvermögen im Zuge einer Verschmelzung übertragen wird, steht hinsichtlich der stillen Reserven ein Wahlrecht zu.
Bei einer Verschmelzung steht der übertragenden Kapitalgesellschaft ein Wahlrecht zu, ob sie das übergehende Betriebsvermögen in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzt. Laut dem Umwandlungssteuergesetz können einzelne Vermögenswerte mit einem Wert bis zum jeweiligen Teilwert angesetzt werden.
Für den Bundesfinanzhof ist es unerheblich, dass die steuerliche Beurteilung mit der handelsrechtlichen Bilanzierung nicht übereinstimmt. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Durchbrechung der sonst geltenden Übereinstimmung von Handels- und Steuerbilanz im Falle der Umwandlungsbilanz vorgesehen. Der Kapitalgesellschaft wird so die Möglichkeit eingeräumt, entstandene stille Reserven im Zuge der Verschmelzung ganz, teilweise oder auch gar nicht aufzudecken.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen