Diätkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Kosten für eine Sonderdiät können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn hierdurch eine medikamentöse Behandlung ersetzt werden kann.
Wenn für eine spezielle Ernährung oder eine Diät zusätzliche Kosten anfallen, können diese steuerlich nicht abgesetzt werden. Das gilt sogar dann, wenn eine Sonderdiät die ansonsten erforderliche medikamentöse Behandlung ersetzen kann. Diätkosten müssen nach der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofs auch dann nicht mit den Kosten für Medikamente gleichgesetzt werden, wenn durch die Diät die Medizin ersetzt werden kann, da nach wie vor die allgemeine Lebensführung im Vordergrund steht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen