Veruntreuung durch einen Verwandten des Gesellschafters
Veruntreut der Verwandte eines GmbH-Gesellschafters das Geld der Gesellschaft, darf das Finanzamt nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, wenn der Gesellschafter von der Veruntreuung wusste.
Mit einem eher unerfreulichen Fall musste sich der Bundesfinanzhof befassen: Der Geschäftsführer einer GmbH im Familienbesitz entzog der GmbH Geld durch fingierte Rechnungen und verwendete dies für private Zwecke. Da der Geschäftsführer zwar nicht selbst Gesellschafter der GmbH, aber der Sohn des Hauptgesellschafters ist, wollte das Finanzamt diesem Hauptgesellschafter die Entnahme als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zurechnen. Doch der Bundesfinanzhof sieht das anders: Wenn dem Gesellschafter die widerrechtlichen und eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt sind und auch nicht in seinem Interesse liegen, dann ist ihm auch keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung