Antragsveranlagung jetzt ohne Zweijahresfrist möglich
Rückwirkend ab 2005 können Arbeitnehmer jetzt ebenfalls eine Einkommensteuererklärung bis zum Eintritt der Verjährung abgeben und sind nicht mehr an die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung gebunden.
Bisher gibt es zwei Fristen im Steuerrecht für die Abgabe einer Steuererklärung. Steuerzahler, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, haben Zeit bis zum Eintritt der Verjährung, also sieben Jahre. Anders bei Arbeitnehmern, die zuviel gezahlte Lohnsteuer über eine Antragsveranlagung vom Finanzamt zurück holen wollen: Sie müssen die Steuererklärung innerhalb von zwei Jahren beim Finanzamt einreichen. Doch diese Zweijahresfrist ist verfassungsrechtlich bedenklich und Gegenstand mehrerer anhängiger Verfahren. Der Gesetzgeber hatte jetzt ein Einsehen und streicht im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 diese Frist ersatzlos - und zwar rückwirkend ab 2005 sowie ältere, noch offene Streitfälle zur Antragsveranlagung vor 2005.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung