Künstliche Befruchtung einer unverheirateten Frau steuerlich abzugsfähig
Nach neuer Rechtsprechung können auch unverheiratete Frauen die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben: Er lässt neuerdings auch unverheiratete Frauen die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wesentliche Voraussetzung ist aber, dass dabei nach den Richtlinien zur künstlichen Befruchtung in der ärztlichen Berufsordnung verfahren wird. Dazu gehört unter anderem eine umfassende Aufklärung über die medizinischen Risiken und die psychischen Belastungen und über die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen.

Nach den derzeitigen Richtlinien genügt es bei unverheirateten Paaren, dass der behandelnde Arzt zu der Einschätzung gelangt, dass die Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer festen Partnerschaft zusammenlebt und dieser Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen wird. Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Partners verwendet werden. Da die Krankenversicherung bei unverheirateten Paaren die künstliche Befruchtung nicht bezahlt, entstehen die Aufwendungen nach Meinung der Richter zwangsläufig.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv