Übergang von Mietereinbauten in das Vermietereigentum
Geld- oder Sachleistungen können auch zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können auch Geld- oder Sachleistungen gehören, die erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses in das Eigentum des Vermieters übergehen.
Beispiel: Auf Ihrem Grundstück hat Ihr Mieter ohne Ihre Einwilligung ein Gebäude errichtet. Diese Gebäude geht entschädigungslos in Ihr Eigentum über.
Daher ist bei Ihnen als Vermieter der Gebäudewert zum Zeitpunkt des Übergangs als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Vermögenszuwachs seine Grundlage in dem Nutzungsvertrag hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025