Umsatzssteuer auf Über- und Doppelzahlungen
Verbucht ein Unternehmen Über- und Doppelzahlungen seiner Kunden erst in späteren Jahren als erfolgswirksame Geldeingänge, ändert dies nichts an der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist immer die Summe der für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Entgelte. Es spielt keine Rolle, ob die Entgelte irrtumsbedingt höher als vereinbart ausgefallen sind. So zählen auch Über- und Doppelzahlungen von Kunden unverändert zur Bemessungsgrundlage. Zugleich führt dies dazu, dass die weitere Behandlung der überhöhten Zahlungen durch das Unternehmen umsatzsteuerrechtlich irrelevant ist. Werden diese zunächst mit Verbindlichkeiten gegengebucht und erst nach einigen Jahren erfolgswirksam behandelt, darf nicht nachträglich erneut die Umsatzbesteuerung einsetzen. Werden Über- oder Doppelzahlungen jedoch zurückgezahlt, so liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen