Reparatur von Orkanschäden an einer Grundstücksmauer
Die Reparatur von Orkanschäden an einer Grundstücksmauer führt nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, weil der Schaden versicherbar wäre.
Ein Steuerzahler wollte die Kosten für die Reparatur von Orkanschäden an seiner Grundstücksmauer als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dieses Ansinnen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gleich aus zwei Gründen abgewiesen. Einerseits gehört die Grundstücksmauer nicht zum lebensnotwendigen Bereich des Grundstücks - was für den Abzug aber notwendig wäre. Und außerdem hätte der Steuerzahler den Schaden ohne weiteres über eine Wohngebäudeversicherung absichern können. Wird eine allgemein zugängliche Versicherungsmöglichkeit aber nicht genutzt, dann ist die teilweise Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit durch den Steuerabzug ebenfalls ausgeschlossen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung