Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein
Wenn eine vermeintliche oder tatsächliche Straftat durch das berufliche Verhalten veranlasst war, sind die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Wieder einmal hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Strafverteidigungskosten auch Werbungskosten sein können. Dann nämlich, wenn der Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Es kommt nicht darauf an, ob eine Handlung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sondern vielmehr darauf, ob die Handlung Teil der beruflichen Aufgabenerfüllung ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform