Kein Mindeststreitwert bei Klage um Aussetzung der Vollziehung
Auch wenn seit einiger Zeit für normale Klagen beim Finanzgericht ein Mindeststreitwert von 1.000 Euro gilt, so ist bei einer Klage um die Aussetzung der Vollziehung weiter wie bisher zu verfahren.
Seit einigen Jahren ist bei Klagen vor Finanzgerichten ein Mindeststreitwert von 1.000 Euro vorgeschrieben. Der Bundesfinanzhof hat aber ausdrücklich klargestellt, dass der Mindeststreitwert nicht für Verfahren um die Aussetzung der Vollziehung gilt. Hier beträgt der Streitwert weiterhin 10 % des Betrages, dessen Aussetzung angestrebt wird.
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