Erste Hilfe-Kurse können umsatzsteuerfrei sein
Erste Hilfe-Kurse können als Schulunterricht gelten und sind in diesem Fall umsatzsteuerfrei.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein gewinnorientiertes Unternehmen Erste Hilfe-Kurse für Fahrschüler, Krankenschwestern, Lehrer und Erzieher umsatzsteuerfrei anbieten. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs wurden die Kurse als umsatzsteuerfreier Schulunterricht angesehen. Der Anbieter konnte unter anderem eine Bescheinigung der Bezirksregierung vorlegen, dass die Kurse auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
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Weitere Informationen-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026