Erste Hilfe-Kurse können umsatzsteuerfrei sein
Erste Hilfe-Kurse können als Schulunterricht gelten und sind in diesem Fall umsatzsteuerfrei.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein gewinnorientiertes Unternehmen Erste Hilfe-Kurse für Fahrschüler, Krankenschwestern, Lehrer und Erzieher umsatzsteuerfrei anbieten. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs wurden die Kurse als umsatzsteuerfreier Schulunterricht angesehen. Der Anbieter konnte unter anderem eine Bescheinigung der Bezirksregierung vorlegen, dass die Kurse auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften