Überlassung einer typischen Unterbeteiligung ist keine Schenkung
Erst der Zufluss von Vermögen, über das der Beschenkte frei verfügen kann, stellt eine Schenkung dar.
Da mit einer typischen Unterbeteiligung keinerlei Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte verbunden sind, ist die Schenkung der Unterbeteiligung an sich noch keine Schenkung im Sinne des Steuerrechts. Erst der spätere Zufluss von Gewinnen oder Liquidationserlösen ist eine steuerpflichtige Schenkung, weil der Beschenkte nur darüber frei verfügen kann.
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