Zuordnung von Steuerberatungskosten bis 100 Euro
Die Zuordnung von gemischten Steuerberatungskosten zum abziehbaren Anteil wird bis zu einer Höhe von 100 Euro grundsätzlich nicht beanstandet, wobei diese Grenze sich für Eheleute nicht verdoppelt.
Im Dezember hatte das Bundesfinanzministerium Regeln zur Zuordnung von Steuerberatungskosten zwischen abziehbaren Werbungskosten und nicht abziehbaren Sonderausgaben aufgestellt. Gemischte Steuerberatungskosten kann der Steuerzahler demnach bis zu einem Betrag von 100 Euro den abziehbaren Kosten zuordnen, ohne dass dies vom Finanzamt beanstandet wird. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat jetzt ergänzt, dass dieser Grenzbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten pro Veranlagung und nicht pro Ehegatte gilt.
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