Vorsteuerabzug auch ohne Einnahmen
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist auch ohne Einnahmeerzielung als Vorsteuer abziehbar.
Ein Unternehmer kann die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, auch wenn er selbst keine Einnahmen erzielt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen der Fremdunternehmer durch die geplante Gründung eines eigenen Unternehmens veranlasst sind. Eine entsprechende Prüfung ist Teil der umsatzsteuerrelevanten Gründungsphase. Das geht aus dem Urteil vom 15. Dezember 2000 des Finanzgerichts Saarland hervor (Aktenzeichen: 1 K 256/99).
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