Drittaufwand bei abgekürztem Vertragsweg ist abziehbar
Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Drittaufwand im abgekürzten Vertragsweg als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
Kosten für Erhaltungsarbeiten sind auch dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn ein Dritter den Vertrag in seinem Namen abgeschlossen und gezahlt hat, dabei aber die Interessen des Steuerpflichtigen verfolgte (sogenannter abgekürzter Vertragsweg). Schon 2005 hatte der Bundesfinanzhof in diesem Sinne entschieden, die Finanzverwaltung reagierte aber mit einem Nichtanwendungserlass auf das Urteil. Nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bekräftigt und erneut im Sinne der Steuerzahler entschieden. Den Nichtanwendungserlass haben die Richter ausdrücklich zurückgewiesen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung