Verlust der Darlehensforderung eines Arbeitnehmers
Ein Darlehen an den Arbeitger ermöglicht bei Verlust der Darlehensforderung selbst dann den Forderungsabzug, wenn das Darlehen nicht direkt an die Firma des Arbeitgebers, sondern an deren Geschaftsführer ging.
Der Bundesfinanzhof akzeptierte grundsätzlich den Werbungskostenabzug für den Verlust einer Darlehensforderung eines Arbeitnehmers, obwohl der Darlehensvertrag nicht mit der Arbeitgeberin, einer GmbH, sondern deren Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen wurde. Auch das Darlehen selbst floss an den Geschäftsführer statt an das insolvenzbedrohte Unternehmen. Doch maßgeblich ist nach Ansicht der Richter der berufliche Veranlassungszusammenhang und der konkrete Verwendungszweck des Darlehens. Trotzdem ist diese Konstruktion nicht zur Nachahmung zu empfehlen, da die notwendigen Nachweise für den Werbungskostenabzug so deutlich schwerer fallen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld