Dokumentation der Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts
Die Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts muss hinreichend dokumentiert sein, damit ein Anspruch auf die Ansparabschreibung besteht.
Aus der Bezeichnung eines Wirtschaftsguts und den voraussichtlichen Anschaffungskosten muss sich eindeutig ergeben, dass die geplante Investition ein bewegliches Wirtschaftsgut betrifft. Nur dann sind die formalen Voraussetzungen für die Ansparrücklage erfüllt. Die Bezeichnung "mobile Leichtbauhalle" oder "fliegender Bau" allein reicht jedenfalls bei einem Anschaffungspreis von rund 175.000 Euro nicht aus.
Diese Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag relevant, der die bisherige Ansparabschreibung ersetzt. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag wird nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt - allerdings erfolgt die Dokumentation hier nicht in der Buchführung. Stattdessen ist die geplante Investition im Rahmen der Steuererklärung zu erläutern.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale