Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrages
Wird die Mindestdauer von fünf Jahren für einen Gewinnabführungsvertrag nicht eingehalten, liegt keine steuerliche Organschaft vor - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Versehen oder Absicht handelt.
Um eine steuerliche Organschaft zu begründen, muss zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Gewinnabführungsvertrag von mindestens fünf Jahren Dauer geschlossen werden. Einer GmbH wurde deswegen vom Bundesfinanzhof die steuerliche Organschaft versagt, weil in ihrem Gewinnabführungsvertrag das Datum für die erstmalig mögliche Kündigung versehentlich um neun Monate zu früh angegeben wurde. Doch dieses Versehen lässt sich im Nachhinein nicht wegdiskutieren: Die Entstehungsgeschichte und die Absichten der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden.
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