Renovierung durch den Nacherben
Eine Renovierung oder einen Umbau, den der Nacherbe in Erwartung der Erbschaft an einer Immobilie vorgenommen hat, darf nicht bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden.
Renoviert ein Nacherbe auf eigene Kosten eine Immobilie, die er später erben wird, dann darf das Finanzamt den Wertzuwachs bei der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einem Umbau - in beiden Fällen darf das Finanzamt nur den Wert vor der Baumaßnahme ansetzen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Der Wachstumsbooster kommt