Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers
Bewirtungskosten anläßlich seiner Abschiedsfeier kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen - sogar in voller Höhe, wenn er nicht selbst als Gastgeber auftritt.
Ein Arbeitnehmer, der die Kosten für die Bewirtung anlässlich seiner Abschiedsfeier trägt, kann diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Wenn nicht er selbst, sondern der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, und der Arbeitnehmer nur die Kosten trägt, kann er sogar die vollständigen Kosten geltend machen und muss keine Gästeliste vorliegen. Ist er aber selbst der Gastgeber, dann gilt die Abzugsbeschränkung für geschäftliche Bewirtungen, die nur 70 % der Kosten zum Abzug zulässt und eine Gästeliste voraussetzt.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung