Drei-Objekt-Grenze bei Immobilienverkäufen
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zählen auch Großobjekte mit mehreren Wohnungen als einzelnes Objekt im Sinn der Drei-Objekt-Grenze.
Die Drei-Objekt-Grenze spielt in der Immobilienbesteuerung eine große Rolle. Wer mehr als drei Objekte innerhalb von 5 Jahren verkauft, der betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Er ist mit den Einkünften aus dem Immobilienvermögen einkommens- und gewerbesteuerpflichtig. Besonders nachteilig wirkt sich das bei Verkäufen aus. Diese sind immer steuerpflichtig, es kommt nicht darauf an, ob ein Spekulationsgeschäft vorliegt. Erfreulich ist daher ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes, wonach als ein Objekt auch Großobjekte mit zahlreichen Wohnungen gelten.
Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten kann dadurch unter Umständen eine erhebliche Besteuerung vermieden werden. Das soll aber nach einem Erlass der Finanzverwaltung dann nicht gelten, wenn das Objekt von dem Veräußerer selbst errichtet wurde. Das wurde entschieden für die Errichtung und den Verkauf von zwei Supermärkten und für die Errichtung und die Veräußerung eines 6-Familien-Hauses.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen