Sicherheitsleistung im Baugewerbe
Statt einer Sicherungshypothek kann ein Bauunternehmer jetzt auch eine Sicherheitsleistung verlangen.
Früher konnten Bauunternehmer für ihre Forderungen nur eine Sicherungshypothek an dem Bauwerk verlangen. Diese Möglichkeit besteht noch heute. Hinzu ist aber die Möglichkeit gekommen, von dem Besteller Sicherheit für die Vorleistungen des Werkunternehmers zu verlangen. Der Bauunternehmer kann dem Besteller für die Bestellung einer Sicherheit eine Frist setzen mit der Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann der Unternehmer bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs sowie für Nebenleistungen bis zu 10 % des Vergütungsanspruchs verlangen.
Als Sicherheiten kommen Garantien oder Bürgschaften von Kreditinstituten oder Kreditversicherern in Betracht. Der Unternehmer muss dem Besteller die Kosten einer Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr erstatten. Sicherheitsleistung und Sicherungshypothek dürfen nicht nebeneinander verlangt werden. Leistet der Besteller innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit, so kann der Unternehmer von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann er seinen Vertrauensschaden geltend machen. Wird ein Schaden nicht nachgewiesen, so sind 5 % der vereinbarten Vergütung anzusetzen.
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