1. Smart-Meter-Pflicht ab Juni 2026 (ab 7 kW)
  2. Keine Vergütung bei negativen Strompreisen
  3. Einspeisevergütung sinkt weiter
  4. Mehrfamilienhäuser: Neue 30-kW-Regelung
  5. Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen
  6. Was Sie jetzt tun sollten

Seit unserem letzten Update im Februar 2025 hat sich bei den Regelungen für Photovoltaikanlagen einiges getan. Die Bundesregierung treibt die Vereinfachung und Förderung von Solaranlagen weiter voran – gleichzeitig sind aber auch technische Anforderungen und neue Grenzen hinzugekommen, die Anlagenbetreiber kennen sollten. Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen, die ab 2025/2026 für Sie relevant sind.

1. Smart-Meter-Pflicht und Fernsteuerbarkeit ab 7 kW – Das sollten Sie wissen

Die Neuerung (seit März 2025):

Mit dem Solarspitzengesetz vom März 2025 wurden neue technische Anforderungen eingeführt. Ab dem 1. Juni 2026 müssen alle neuen Photovoltaikanlagen ab 7 kW mit einem Smart Meter (intelligentes Messsystem) und einer sogenannten Steuerbox ausgestattet werden. Diese Steuerbox ermöglicht es dem Netzbetreiber, die Anlage bei Bedarf ferngesteuert zu regeln.

Praktische Konsequenzen:

  • Anlagen ab 7 kW (ab 1. Juni 2026): Ohne Smart Meter und Steuerbox darf die Anlage maximal nur 60 % ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen. Das kann zu erheblichen Ertragsschwankungen führen.
  • Kosten: Die Betriebskosten für Smart Meter sind gesetzlich gedeckelt – bei Anlagen bis 15 kW liegen sie maximal bei 20 € pro Jahr.
  • Anlagen unter 7 kW: Sind von dieser Regelung ausgenommen und benötigen kein Smart Meter.
  • Bestandsanlagen: Müssen bis spätestens Ende 2029 nachgerüstet werden. Eine sofortige Aufrüstung ist nicht erforderlich.

Was das für Sie bedeutet:

Wer in 2026 eine Anlage über 7 kW plant, sollte die Smart-Meter-Installation bereits in der Planung berücksichtigen. Die Installation übernimmt der zuständige Messstellenbetreiber – für Sie entsteht also kein zusätzlicher Aufwand. Wichtig: Die 20 € pro Jahr sind die maximalen Kosten. Viele Netzbetreiber bieten diese Leistung günstiger an.

Unser Tipp: Kleine Anlagen bis 7 kW bleiben davon unberührt und sind daher eine praktische Alternative für private Haushalte, die sich kompliziertere Technik sparen möchten.

2. Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen – Neue Regelung seit Februar 2025

Die Neuerung (seit 25. Februar 2025):

Seit dem 25. Februar 2025 gilt eine bislang wenig bekannte, aber wichtige Regel: Neue Photovoltaikanlagen ab 7 kW, die nach diesem Datum in Betrieb genommen werden, erhalten in Stunden mit negativen Börsenstrompreisen keine Einspeisevergütung.

Was sind negative Strompreise?

Negative Strompreise entstehen, wenn zu bestimmten Zeiten (insbesondere mittags bei viel Sonneneinstrahlung) mehr Strom im Netz vorhanden ist als verbraucht wird. Um das Netz zu stabilisieren, wird der Strom dann mit negativen Preisen bewertet – Anlagenbetreiber bekämen also theoretisch eine Zahlung dafür, dass sie einspeisen.

Diese neuen Regelung soll den Eigenverbrauch und den Einsatz von Batteriespeichern fördern.

Praktische Auswirkungen:

  • Bestandsanlagen (vor 25. Februar 2025 in Betrieb): Sind von dieser Regelung nicht betroffen und erhalten weiterhin Vergütung auch bei negativen Preisen.
  • Neue Anlagen (ab 25. Februar 2025): Verlieren in solchen Stunden die Einspeisevergütung.
  • Ausgleich: Die Zeiträume ohne Vergütung werden an die reguläre 20-jährige Förderlaufzeit angehängt, sodass Sie insgesamt denselben Förderzeitraum haben.
  • Realistische Häufigkeit: Negative Strompreise treten aktuell noch relativ selten auf (wenige Stunden pro Jahr). Mit mehr dezentraler Solarenergie könnte dies in Zukunft häufiger vorkommen.

Unser Tipp: Ein Batteriespeicher wird damit wirtschaftlich noch attraktiver – nicht nur zur Unabhängigkeit, sondern auch zur Optimierung der Einspeisevergütung.

3. Einspeisevergütung sinkt weiter – Halbjährliche Degression von 1 %

Die aktuelle Situation:

Seit Februar 2024 sinkt die Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen um 1 % halbjährlich – jeweils zum 1. Februar und zum 1. August.

Aktuelle Vergütungssätze für 2026:

Betriebsart Februar 2026 August 2026
Teileinspeisung (bis 10 kWp) 7,78 Cent/kWh 7,71 Cent/kWh
Volleinspeisung (bis 10 kWp) 12,35 Cent/kWh 12,22 Cent/kWh
Anlagen 10-40 kWp 7,47 Cent/kWh (Feb.) 7,40 Cent/kWh (Aug.)
Anlagen über 40 kWp 5,91 Cent/kWh (Feb.) 5,85 Cent/kWh (Aug.)

Wichtig zu verstehen:

  • Die Degression gilt nur für Neuanlagen. Bestehende Anlagen erhalten ihre vertraglich festgelegte Vergütung für volle 20 Jahre – unabhängig von späteren Änderungen.
  • Die Vergütung wird zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgeschrieben. Wer also im Februar 2026 eine Anlage anmeldet, erhält für 20 Jahre 7,78 Cent/kWh (bei Teileinspeisung bis 10 kWp) – nicht weniger.

Was das für Sie bedeutet:

Diese kontinuierliche Degression zeigt: Die Rentabilität von PV-Anlagen hängt zunehmend vom Eigenverbrauch ab, weniger von der Einspeisevergütung. Ein Batteriespeicher oder die Nutzung von Warmwasser- oder Wärmepumpensystemen wird damit immer wichtiger.

Unser Tipp: Planen Sie Ihre Anlage so, dass Sie möglichst viel selbst verbrauchen. Das ist langfristig wirtschaftlicher als reine Einspeisung.

4. Mehrfamilienhäuser profitieren: Vereinheitlichte 30-kW-Grenze seit 2025

Die Neuerung (seit 1. Januar 2025):

Bis Ende 2024 galt eine unbefriedigende Ungleichbehandlung: Während Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien eine Steuerbefreiung bis zu 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit genossen, waren Mehrfamilienhäuser auf nur 15 kWp je Wohneinheit beschränkt.

Seit dem 1. Januar 2025 ist das Geschichte:

Jetzt gilt für alle Gebäudetypen einheitlich eine Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Das betrifft:

  • Einfamilienhäuser
  • Mehrfamilienhäuser
  • Gewerblich genutzte Immobilien
  • Gemischt genutzte Objekte

Praktisches Beispiel:

Ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen kann jetzt bis zu 4 × 30 kWp = 120 kWp betreiben und bleibt dabei steuerfrei (solange die 100-kWp-Gesamtgrenze pro Person nicht überschritten wird – mehr dazu weiter unten).

Wichtig:

Diese Vereinheitlichung entlastet nicht nur finanziell, sondern auch bürokratisch. Es gibt keine komplizierte Abrechnung mehr zwischen den Wohneinheiten – jede Einheit „bekommt“ ihre 30-kWp-Quote.

5. Gemeinnützige Organisationen: Neue Rechtssicherheit für Vereine, Stiftungen und Kirchen

Die Neuerung (seit 2025/2026):

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde ein neuer § 58 Nr. 11 AO (Abgabenordnung) eingefügt. Dieser macht es ausdrücklich klar: Gemeinnützige Körperschaften dürfen Photovoltaikanlagen betreiben, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Warum ist das wichtig?

Bisher herrschte Unsicherheit: Wenn ein Verein oder eine Stiftung eine PV-Anlage betrieb und damit theoretisch „Gewinne“ machte (oder sogar Verluste), konnte das die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig gefährden. Diese Unsicherheit ist jetzt weg.

Konkret bedeutet das:

  • Gemeinnützige Vereine können PV-Anlagen errichten und betreiben, ohne dass die Tätigkeit unmittelbar dem Satzungszweck entsprechen muss.
  • Ein Schützenverein kann Solarmodule auf seinem Clubhaus installieren – die Gemeinnützigkeit bleibt erhalten.
  • Eine Kirchengemeinde kann eine Anlage betreiben und damit Stromkosten sparen – auch das ist unproblematisch.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Anlage wirtschaftliche Verluste macht.

Praktische Anwendung:

Dies ist besonders relevant für:

  • Sportvereine und Freizeitanlagen
  • Gemeinde- und Kirchengebäude
  • Schulen und Bildungseinrichtungen (falls gemeinnützig organisiert)
  • Kulturelle und soziale Organisationen

Unser Tipp: Gemeinnützige Organisationen sollten jetzt proaktiv ihre Satzungen überprüfen und ggf. einen Beschluss zur PV-Installation treffen. Diese Neuerung bietet enormes Potenzial für die Energiewende im gemeinnützigen Sektor.

6. Die 100-kWp-Grenze: Wichtig bei mehreren Anlagen

Das müssen Sie wissen:

Für die Steuerbefreiung gilt nicht nur eine Grenze pro Anlage (30 kWp), sondern auch eine Gesamtgrenze von 100 kWp pro Person und Kalenderjahr.

Beispiel: Wenn Sie bereits eine 40-kWp-Anlage auf Ihrem Wohnhaus betreiben, können Sie eine zweite Anlage (z.B. auf der Garage) mit bis zu 60 kWp errichten und bleiben steuerfrei. Eine dritte Anlage mit 10 kWp würde dann allerdings die 100-kWp-Grenze überschreiten.

Kritisch: Die Freigrenze-Regelung

Hier greift wieder die „Freigrenze“ statt „Freibetrag“: Wird die 100-kWp-Grenze auch nur geringfügig überschritten, entfällt die komplette Steuerbefreiung für alle Anlagen rückwirkend. Das kann teuer werden.

Wichtig bei Ehegatten und Partnerschaften:

  • Bei Ehegatten oder eingetragenen Partnern: Jeder hat eine separate 100-kWp-Quote. Ein Ehepaar kann also zusammen bis zu 200 kWp steuerfrei betreiben.
  • Bei Personengesellschaften (z.B. GbR zwischen Ehegatten): Die Anlagen werden der Gesellschaft zugerechnet und „schirmen“ steuerlich ab – die Quoten der einzelnen Gesellschafter werden nicht belastet.

Unser Tipp: Bei Planungen über 40 kWp sollten Sie unbedingt mit einem Steuerberater absprechen, wie Sie mehrere Anlagen optimal strukturieren.

Fazit: Das sollten Sie jetzt tun

Die Regelungen zu Photovoltaikanlagen werden immer detaillierter – das ist grundsätzlich positiv, erfordert aber auch etwas mehr Planung:

Kurzfristig (bis Juni 2026):

  • Wenn Sie eine Anlage ab 7 kW planen, informieren Sie sich beim lokalen Netzbetreiber über Smart-Meter-Anforderungen.
  • Nutzen Sie noch die aktuellen Einspeisevergütungssätze – ab August 2026 sinken diese um weitere 1 %.
  • Berücksichtigen Sie negative Strompreise in Ihren Wirtschaftlichkeitsberechnungen (vor allem bei Neuanlagen nach 25. Februar 2025).

Mittelfristig:

  • Planen Sie einen Batteriespeicher ein – dieser wird wirtschaftlich immer attraktiver.
  • Falls Sie eine Anlage mit mehreren Gewerbeeinheiten betreiben, nutzen Sie die neue 30-kW-Regel für Mehrfamilienhäuser.
  • Gemeinnützige Organisationen sollten proaktiv Solaranlagen prüfen.

Generell:

  • Fokussieren Sie auf Eigenverbrauch – nicht auf maximale Einspeisevergütung. Das ist die Zukunftsstrategie.
  • Holen Sie sich steuerfachliche Beratung, wenn Ihre Anlage größer als 30 kWp ist oder Sie mehrere Anlagen planen.

Weitere Infos und Beratung

Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen bleibt eine großartige Möglichkeit, in erneuerbare Energien zu investieren und gleichzeitig Steuern zu sparen. Allerdings sollten Sie die technischen und rechtlichen Details verstehen, um die besten Entscheidungen zu treffen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation – ob Steuerbefreiung, Smart-Meter-Anforderungen oder Planung einer Mehranlage? Oder interessiert Sie, wie viel Steuern Sie durch eine PV-Anlage sparen können?

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