Wichtige steuerliche Neuerungen für Unternehmen & Privatpersonen
Die März-Ausgabe der steuerlichen Monatsinformationen bringt wieder zahlreiche Entwicklungen mit sich, die sowohl für Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Unternehmen als auch für Erben und Steuerpflichtige relevant sind. Wir haben die wichtigsten Themen für Sie zusammengefasst.
Immobilien: Verkürzte Nutzungsdauer – neue Rechtsprechung bringt Klarheit
Bei der Abschreibung von Gebäuden gelten eigentlich feste Nutzungsdauern nach § 7 Abs. 4 EStG. Doch für ältere, wenig modernisierte Immobilien kann eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer erhebliche Steuervorteile bringen.
Die aktuelle BFH-Entscheidung (Az. IX R 14/23) bestätigt:
- Eine kürzere Nutzungsdauer darf mit jeder geeigneten Methode nachgewiesen werden.
- Auch modellbasierte Gutachten nach ImmoWertV sind zulässig.
- Der Versuch der Finanzverwaltung, die Anforderungen durch das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 zu verschärfen, ist gescheitert.
- Achtung: Eine einfache Bezugnahme auf theoretische Modellwerte reicht nicht – die tatsächliche Restnutzungsdauer muss nachvollziehbar belegt werden.
Besonders wichtig:
Umfangreiche Modernisierungen sprechen gegen eine kürzere Nutzungsdauer, während reine Instandhaltung diese nicht ausschließt. In Betriebsprüfungen werden Gutachten derzeit besonders kritisch hinterfragt.
Genussrechte von Arbeitnehmern: Erträge können Kapitaleinkünfte sein
Wenn Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber Genussrechte erwerben, stellt sich die Frage: Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte?
Der BFH (Az. VIII R 14/23) entschied:
✔ Erträge aus echten, privat finanzierten Genussrechten sind Kapitaleinkünfte
✔ Damit gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 %
✔ Entscheidend sind u. a.:
- Eigenes Kapital der Arbeitnehmer
- Echtes Verlustrisiko
- Keine Stimmrechte
- Vertrag unabhängig vom Arbeitsverhältnis
Für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle bedeutet dies mehr steuerliche Planungssicherheit.
Kapitalanlagen: Verlustverrechnung – das müssen Anleger wissen
Die Regeln zur Verlustverrechnung bleiben komplex:
Wichtige Punkte 2026:
- Aktienverluste dürfen weiterhin nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
- Verluste aus Termingeschäften und wertlosen Kapitalanlagen können wieder unbeschränkt mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden.
- Ein steuerlich wirksamer Verlust setzt einen endgültigen Ausfall voraus (z. B. bei Insolvenz).
- Viele Anleger haben in den Verlusttöpfen der Banken fehlerhafte Zuordnungen aus Vorjahren.
Praxis-Tipp:
Lassen Sie Ihre Verlustverrechnungstöpfe prüfen und ggf. Verlustbescheinigungen beantragen, um steuerliche Vorteile optimal auszunutzen.
Kryptowährungen: Einkünfte aus Bitcoin-Lending nicht pauschal abgeltungsbesteuert
Beim sogenannten Krypto-Lending werden Kryptowährungen gegen Vergütung verleihen.
Das FG Köln (Az. 3 K 194/23) urteilte:
- Erträge aus Krypto-Lending sind keine Kapitalerträge nach § 20 EStG
- stattdessen gelten sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG
- → Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz
Der Fall liegt aktuell zur Revision beim BFH (Az. VIII R 23/25).
Bis zur endgültigen Entscheidung besteht steuerliche Unsicherheit.
Schenkungen: Wann müssen Geschenke dem Finanzamt gemeldet werden?
Viele Steuerpflichtige wissen nicht:
Fast jede Schenkung ist nach § 30 ErbStG meldepflichtig – und zwar innerhalb von 3 Monaten.
Besonders relevant:
- „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ sind nur bis zu sehr niedrigen Wertgrenzen steuerfrei.
- Das FG Rheinland-Pfalz sah ein Geschenk von 20.000 € zu Ostern als nicht mehr üblich an (Az. 4 K 1564/24).
- Bewegliche Gegenstände innerhalb der Familie sind bis 12.000 € steuerfrei, aber nicht von der Meldepflicht befreit.
- Geld, Edelmetalle, Münzen, Edelsteine oder Perlen müssen immer gemeldet werden.
Praxisbeispiel:
➡ Neues E-Auto für das Kind → meldepflichtig
➡ Wertvolle Münzen für den Ehepartner → meldepflichtig
E-Rechnungen: Übergangsphase bis 31.12.2026 – was Unternehmen jetzt wissen müssen
Seit 01.01.2025 gilt die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich.
Aktuell befindet sich Deutschland in der Übergangsphase.
Pflichten nach Unternehmensgröße:
- Bis 31.12.2026: Papierrechnungen noch zulässig, wenn der Empfänger zustimmt
- Ab 01.01.2027: Unternehmen mit >800.000 € Jahresumsatz 2026 müssen E-Rechnungen versenden
- Ab 01.01.2028: Alle Unternehmen verpflichtend
Ausgenommen bleiben u. a.:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 €
- Rechnungen von Kleinunternehmern
- B2C-Rechnungen
Viele Unternehmen berichten noch von technischen Herausforderungen – doch der Nutzen überwiegt:
✔ Weniger Bürokratie
✔ Schnellere Prozesse
✔ Einheitliche Datenqualität
Praxis-Tipp:
Aktualisieren Sie jetzt bereits Ihre GoBD-Verfahrensdokumentation und prüfen Sie Archivierungssysteme.
Grunderwerbsteuer: Wohnungsrecht erhöht die Bemessungsgrundlage
Der BFH (Az. II R 32/22) entschied:
➡ Übernimmt ein Grundstückskäufer ein lebenslanges Wohnungsrecht, erhöht sich die Grunderwerbsteuer um dessen kapitalisierten Wert.
Das gilt auch, wenn das Wohnungsrecht:
- nur schuldrechtlich vereinbart ist
- noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde
Wichtig besonders bei Grundstücksübertragungen im Erbfall.
Empfangsvollmacht: Finanzamt muss Bescheide an Steuerberater senden
Das FG Münster (Az. 13 K 1936/24) stellte klar:
- Liegt eine umfassende Empfangsvollmacht des Steuerberaters vor, müssen Bescheide an ihn zugestellt werden.
- Erfolgt eine fehlerhafte Zustellung an den Steuerpflichtigen, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen.
Ein wichtiges Urteil für alle Unternehmen, die ihre Steuerangelegenheiten vollständig über ihren Steuerberater abwickeln.
Steuer- und Sozialversicherungsfristen März/April 2026
Eine vollständige Übersicht finden Sie in der Tabelle der PDF (Seite 8) .
Wichtige Termine:
- 10.03.2026: Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer
- 27.03.2026: Sozialversicherungsbeiträge
- 10.04.2026 / 13.04.2026: Fristen für April (abhängig von Übermittlung)
Mit Schümann & Detje auf der sicheren Seite
Die Monatsinformation März 2026 zeigt erneut, wie vielfältig und anspruchsvoll steuerliche Entwicklungen sein können – von neuen Rechtsprechungen zur verkürzten Nutzungsdauer bei Immobilien und der steuerlichen Einordnung von Genussrechten über wichtige Änderungen bei der Verlustverrechnung von Kapitalanlagen bis hin zu aktuellen Entscheidungen zu Krypto-Lending, Schenkungen, E-Rechnungen, der Grunderwerbsteuer und der wirksamen Zustellung steuerlicher Bescheide.
Wir unterstützen Sie dabei, die Bedeutung dieser Entwicklungen für Ihr Unternehmen oder Ihre private Steuerplanung richtig einzuordnen, rechtssicher umzusetzen und steuerliche Potenziale optimal zu nutzen.
Sprechen Sie uns gern an – wir beraten Sie persönlich, verständlich und praxisnah.
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