Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung: Das müssen Sie beachten
Unterhaltsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden – geregelt in § 33a Abs. 1 EStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde diese Vorschrift neu gefasst. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) konkretisiert nun die Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Form der Zahlung und damit die Frage, wann Unterhaltsaufwendungen steuerlich anerkannt werden.
Grundvoraussetzungen für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen
Unterhaltsaufwendungen können dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn:
- die unterstützte Person bedürftig ist,
- die Person gesetzlich unterhaltsberechtigt ist,
- keine oder nur geringe eigene Einkünfte bzw. Bezüge vorliegen,
- der Steuerpflichtige tatsächlich Zahlungen geleistet hat,
- die Aufwendungen dem in § 33a Abs. 1 EStG festgelegten Höchstbetrag entsprechen.
Zu beachten ist, dass Einkünfte und Bezüge des unterstützten Angehörigen über bestimmten Freigrenzen den abziehbaren Betrag mindern.
Neue Voraussetzung ab 2025: Zahlung nur per Banküberweisung
Eine zentrale Änderung tritt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Kraft:
Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen können nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen.
Das bedeutet:
- Barzahlungen
- Geldübergaben ohne Konto
- Zahlungen über Dritte oder Mischformen
werden nicht mehr anerkannt.
Diese Änderung soll die Nachvollziehbarkeit der Zahlungen verbessern und Missbrauch vermeiden.
Was gilt weiterhin?
- Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen bleibt bestehen (jährlich von der Gesetzeslage abhängig).
- Sachleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung) können weiterhin berücksichtigt werden – aber nur mit entsprechenden Nachweisen.
- Die Neuregelung ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 06.04.2022 und ist zwingend ab 2025 anzuwenden.
Was sollten Steuerpflichtige jetzt tun?
Für die Vorbereitung der Steuererklärung 2025 und 2026 gilt:
- Kontoverbindung des Unterhaltsberechtigten klären
- Unterstützte Angehörige sollten über ein eigenes Bankkonto verfügen.
- Regelmäßige Überweisungen nutzen
- Die Beträge sollten eindeutig als Unterhalt erkennbar gekennzeichnet werden.
- Nachweise vollständig dokumentieren
- Bankbelege, Kontoauszüge und ggf. ergänzende Unterlagen sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
- Einkünfte & Bezüge des Angehörigen berücksichtigen. Damit es nicht zu Kürzungen oder Verlust des Abzugs kommt.
Unterhaltsaufwendungen steuerlich optimal berücksichtigen – mit Schümann & Detje an Ihrer Seite
Die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen ist komplex – und kleine Fehler können schnell dazu führen, dass Zahlungen nicht anerkannt werden oder das Finanzamt die Unterstützungsleistungen anders einstuft als erwartet. Gerade die Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben ab 2025 und die korrekte Nachweisführung spielen dabei eine entscheidende Rolle.
Mit einer professionellen, prüfungssicheren Gestaltung Ihrer Unterhaltszahlungen lassen sich Risiken vermeiden und steuerliche Vorteile gezielt nutzen.
Als erfahrene Steuerberatungsgesellschaft in Lüneburg unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer Unterhaltsleistungen, der Planung einer steueroptimalen Zahlungsstruktur sowie bei der Umsetzung aller aktuellen BMF-Vorgaben – insbesondere der neuen Pflicht zur nachweisbaren Überweisung ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
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