Die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie war für viele Arbeitnehmer ein finanzieller Vorteil in den letzten Jahren. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Prämie nie ein fester Bestandteil des Gehalts war. Sie wurde als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt, um die steigenden Lebenshaltungskosten abzufedern. Mit Beginn des Jahres 2025 ist diese Regelung ausgelaufen, sodass Unternehmen diese Prämie nicht mehr steuerfrei an ihre Mitarbeiter auszahlen können. Dies hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Konsequenzen.

Warum entfällt die Steuerfreiheit?

Die Inflationsausgleichsprämie wurde ursprünglich eingeführt, um die Belastung durch steigende Preise abzumildern. Sie konnte bis Ende 2024 bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Diese Sonderregelung ist jedoch nicht verlängert worden, sodass ab 2025 sämtliche Prämienzahlungen in vollem Umfang lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Dennoch bleibt zu beachten, dass die Inflationsausgleichsprämie kein fester Gehaltsbestandteil war und nicht automatisch durch andere Zahlungen ersetzt werden kann.

Welche Alternativen gibt es für Unternehmen?

Arbeitgeber, die weiterhin finanzielle Anreize bieten möchten, können auf alternative Modelle zurückgreifen:

  • Bruttolohnerhöhungen: In den vergangenen Monaten gab es widersprüchliche Rechtsprechung dazu, ob eine Bruttolohnerhöhung direkt zum Ausgleich der weggefallenen Inflationsausgleichsprämie erfolgen darf. Ursprünglich galt die Regelung, dass eine solche Anhebung zu einer rückwirkenden Steuerpflicht der in der Vergangenheit steuerfreien Prämie führen würde. Diese Ansicht wurde jedoch mittlerweile revidiert. Laut einer aktuellen Entscheidung steht eine Lohnerhöhung nach dem Wegfall der Inflationsausgleichsprämie nicht im Wege. Zu weiteren Details stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.
  • Sachbezüge: Gutscheine und andere Sachleistungen bis 50 Euro monatlich bleiben steuerfrei.
  • Erholungsbeihilfen: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern unter bestimmten Bedingungen steuerbegünstigte Erholungsbeihilfen zahlen. Erholungsbeihilfen können zum Beispiel Wellness- oder Gesundheitsangebote sein. Diese Erholungsbeihilfen sind für den Arbeitgeber mit 25 % pauschaler Lohnsteuer und ohne Sozialversicherungsabgaben verbunden, sofern sie den genannten Höchstbetrag nicht überschreiten.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bleiben bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei und sind eine langfristige Lösung.
  • Übernahme der Mitgliedsbeiträge in einem Fitnessstudio: Sofern das Fitnessstudio große Kurse anbietet, kann der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge steuerlich begünstigt übernehmen.
  • Übernahme der Handykosten: Bei entsprechender betrieblicher Nutzung können Arbeitgeber die Handykosten ganz oder teilweise steuerfrei übernehmen.

Was sollten Arbeitnehmer beachten?

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass eine direkte Gehaltserhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steuerliche Folgen hat. Während die Prämie bisher netto ausgezahlt wurde, müssen auf reguläre Gehaltserhöhungen Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichtet werden. Es lohnt sich, mit dem Arbeitgeber über alternative Möglichkeiten wie zusätzliche betriebliche Leistungen zu sprechen.

Fazit

Der Wegfall der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie bringt neue Herausforderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit alternativen Möglichkeiten beschäftigen, um ihren Mitarbeitern weiterhin attraktive Vergütungsmodelle anzubieten. Arbeitnehmer sollten sich über die steuerlichen Auswirkungen informieren und ihre Gehaltsstruktur entsprechend anpassen. Wichtig ist dabei, dass die Inflationsausgleichsprämie niemals als fester Bestandteil des Gehalts betrachtet werden darf – insbesondere gegenüber der Finanzverwaltung sollte dies nicht anders dargestellt werden.

Falls Sie Fragen zu den steuerlichen Änderungen haben oder Beratung zu alternativen Vergütungsmodellen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!