Werkvertrag verpflichtet zur unverzüglichen Leistung
Der Abschluss eines Werkvertrags verpflichtet den Unternehmer, unverzüglich mit der Herstellung des Werkes zu beginnen, es sei denn, Sie haben einen ausdrücklichen Vorbehalt in den Vertrag aufgenommen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Werkunternehmer zur unverzüglichen Herstellung des Werkes verpflichtet ist, auch wenn im Werkvertrag hierzu nichts bestimmt ist. Er muss alsbald nach Vertragsschluss die Arbeiten in Angriff nehmen und diese in angemessener Zeit zügig zu Ende führen. Tut er das nicht, so kann der Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Prozess muss der Unternehmer beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Werkes kein Verschulden trifft. Können sie als Werkunternehmer nicht sofort mit Arbeit beginnen, so müssen Sie einen entsprechenden Vorbehalt in den Werkvertrag aufnehmen.
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