Vorsteuerpauschalierung gilt nicht für Übersetzer
Anders als Schriftsteller haben Übersetzer nicht die Möglichkeit, eine Vorsteuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen.
Das Umsatzsteuergesetz erlaubt bestimmten Berufsgruppen zu Vereinfachungszwecken eine Vorsteuerpauschalierung nach Durchschnittssätzen vorzunehmen statt einzeln Belege zu sammeln und die jeweilige Vorsteuer abzuziehen. Eine dieser Berufsgruppen sind Schriftsteller. Übersetzer gelten jedoch nicht als Schriftsteller im Sinne dieser Vorschrift, wie der Bundesfinanzhof jetzt festgestellt hat. Eine einzelfallorientierte Zuordnung je nach der Übersetzungstiefe oder dem wissenschaftlichen Gehalt der Übersetzung, widerspräche dem Vereinfachungszweck. Den Übersetzern bleibt somit auch weiterhin nur der Einzelnachweis.
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