Notwendiger Inhalt eines Gewinnabführungsvertrags
Erneut stellt sich ein Finanzgericht bei den notwendigen Inhalten eines Gewinnabführungsvertrags gegen die rigide Haltung des Bundesfinanzhofs.
Zum zweiten Mal stellt sich das Finanzgericht Köln gegen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, indem es eine steuerliche Organschaft auch dann anerkennt, wenn der Gewinnabführungsvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Verlustübernahme enthält. Da die Verlustübernahme zivilrechtlich gesetzlich vorgeschrieben ist, komme sie ohnehin zur Anwendung, unabhängig davon, ob sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist oder nicht. Würde man daher diese rechtlich und wirtschaftlich gleichen Sachverhalte steuerlich unterschiedlich behandeln, läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob er sich diesmal von dieser Sichtweise überzeugen lassen will.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
- Nordrhein-Westfalen setzt auf Künstliche Intelligenz bei der Steuerveranlagung
- Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
- Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens
- Viele Eigentümer zahlen mehr Grundsteuer
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale