Gewillkürtes Betriebsvermögen muss dem Betrieb dienen können
Ist ein Wirtschaftsgut nicht dazu geeignet, den Betrieb zu fördern, kann es kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein, sodass Verluste daraus keine Betriebsausgaben sind.
Ein Wirtschaftsgut muss prinzipiell dazu geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, damit der Eigentümer es zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen kann. So hat das Finanzgericht München im Fall einer Buchhalterin entschieden, die ihre Wertpapiere zu gewillkürtem Betriebsvermögen erklärt hat. Weil aber der Buchhaltungsservice nicht so sehr von einem Kapitalstock als vielmehr vom Wissen und Können der Inhaberin und dem Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängt, könne sie die Wertpapiere nicht zum Betriebsvermögen rechnen. Die Spekulationsverluste in Höhe von mehreren Tausend Euro sind damit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
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