Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben
Das Finanzgericht Köln sieht keinen Grund, warum ddie Finanzverwaltung den einstmals bezahlten Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsteuerguthaben wieder auszahlen sollte.
Seit der Umstellung des Auszahlungsverfahrens für das noch verbleibende Körperschaftsteuerguthaben weigert sich die Finanzverwaltung, den ehemals gezahlten Solidaritätszuschlag mit auszuzahlen. Eine dagegen gerichtete Klage auf die Auszahlung des Solidaritätszuschlags hat das Finanzgericht Köln abgewiesen. Mittlerweile hat der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, der nun ebenfalls über diese Frage entscheiden muss.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung