Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer
Zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers berichtigt werden.
Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt und Ihnen übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben Sie als Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller der Rechnung die ausgewiesene Steuer. Dies gilt auch für den Fall, dass er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat.
Durch diese Lösung wird das Steueraufkommen nicht gefährdet, sofern der Vorsteuerabzug bei Ihnen als Rechnungsempfänger berichtigt wurde. Daher verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer auch, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers berichtigt werden kann.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
- Neues Verfahren für Spenden an ausländische Organisationen ab 2025
- Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
- Fiskus nimmt Influencer ins Visier
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit