Pauschalierte Entschädigung ist umsatzsteuerfrei
Findet wie im Fall einer pauschalierten Kündigungsentschädigung kein Leistungsaustausch statt, kann auch keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.
Pauschalierte Kündigungsentschädigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen sind umsatzsteuerfreier Schadensersatz, weil kein Leistungsaustausch stattfindet. Die Leistungsbereitschaft und vorbereitende Leistungen allein sind noch keine Gegenleistung für die Entschädigung. So jedenfalls beurteilte der Bundesfinanzhof das Bereitstellungsentgelt eines Speditionsunternehmens, das das Unternehmen von einem Gerichtsvollzieher verlangte, wenn dieser eine angesetzte Zwangsräumung kurzfristig wieder absagen musste.
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