Geänderte Aufbewahrungspflichten
Seit dem 1. Januar erfüllt die Mikroverfilmung in der Regel nicht mehr die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf hat in einem Schreiben auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften hingewiesen: Wird die Buchführung mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, muss sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfristen die Daten jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Dies bedeutet, dass eine Mikroverfilmung der Grundbücher und Konten mit anschließender Löschung der Datenträger seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht, weil die Daten nicht mehr maschinell lesbar gemacht werden können.
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