Rumpfwirtschaftsjahr zählt bei der Ansparabschreibung normal
Ein Rumpfwirtschafsjahr zählt mit, wenn geprüft wird, ob der Investitionszeitraum bei einer Ansparabschreibung oder einem Investitionsabzugsbetrag bereits abgelaufen ist.
Eine Ansparabschreibung, die im zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr noch besteht, muss zwingend wieder aufgelöst werden. Auch ein Rumpfwirtschaftsjahr zählt dabei als normales Wirtschaftsjahr, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Im Gesetz sei der Investitionszeitraum eindeutig nicht auf Kalender- sondern auf zwei Wirtschaftsjahre begrenzt, obwohl dem Gesetzgeber bewusst war, dass es immer wieder Rumpfwirtschaftsjahre gibt, argumentiert das Gericht. Der klagende Unternehmer hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist auch für die Investitionszulage relevant, weil hier eine vergleichbare Regelung im Gesetz steht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch