Fehlende Kassenaufzeichnungen führen zur Einnahmenschätzung
Obwohl es für Einnahme-Überschuss-Rechner keine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten gibt, müssen bargeldintensive Betriebe einigermaßen detaillierte Kassenaufzeichnungen führen, wenn sie keine Steuerschätzung riskieren wollen.
Wer ein bargeldintensives Unternehmen betreibt, muss ein detailliertes Kassenkonto oder ein Kassenbuch führen. Das gilt nach Ansicht des Saarländischen Finanzgerichts auch bei einer Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten vorschreibt. Es genügt also nicht, nur jeweils die Tagessalden zu erfassen, ohne dass aus den Aufzeichnungen die einzelnen Zahlungen hervorgehen. Daher hat das Gericht im Streitfall auch die Einnahmenschätzung des Betriebsprüfers abgesegnet, zumal der Betriebsprüfer bei seinen Annahmen eher zugunsten der klagenden Unternehmerin geschätzt hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
- Sachbezugswerte für 2026
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch