Verteilung eines Übergangsverlusts nicht möglich
Anders als ein Übergangsgewinn darf ein beim Wechsel der Gewinnermittlungsart anfallender Übergangsverlust nicht gleichmäßig über drei Jahre verteilt werden.
Beim Übergang von der Überschussrechnung (EÜR) zur Bilanzierung darf ein Gewinn, der durch die Änderung der Gewinnermittlungsmethode anfällt, auf Antrag gleichmäßig auf bis zu drei Jahre verteilt werden. Für einen Übergangsverlust gibt es eine solche Regelung dagegen nicht. Auch aus Billigkeitsgründen sieht der Bundesfinanzhof keinen Anlass, die Vorschrift über den Gewinn analog auch auf einen Verlust anzuwenden.
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