Buchführungspflicht von Fahrlehrern
Eine branchenspezifische Aufzeichnungspflicht gilt auch als steuerliche Aufzeichnungspflicht, wodurch sich die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen verlängern kann.
Fahrschulen sind nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet, verschiedene Aufzeichnungen über die tägliche Anzahl der Fahrstunden und die Ausbildung der Fahrschüler zu führen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz meint, dass diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht auch als steuerliche Aufzeichnungspflicht anzusehen ist, womit die Unterlagen nicht nur vier Jahre, sondern sechs Jahre aufzubewahren sind. Wenn die Fahrschule bei einer Betriebsprüfung diese Unterlagen daher nicht vorlegen kann, ist das Finanzamt nach Meinung des Gerichts berechtigt, den Gewinn zu schätzen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- Grundsteuer in Niedersachsen
- Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft
- Pläne für eine große Rentenreform
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
- Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen